SATZUNG
des
Obst- und Gartenbauvereins Würzburg Heidingsfeld
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und
Gartenbauverein Würzburg Heidingsfeld erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet
des Stadtteils Heidingsfeld der Stadt Würzburg.
Der Sitz des Vereins ist Würzburg Heidingsfeld.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst-
und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer
schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert die Ortsverschönerung
und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der
gesamten Landeskultur.
2. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und
Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten,
unbedingten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der
Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und
seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§
4 Ausscheiden aus dem Verein
Mitgliedschaft endet:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende
Jahr ist daher voll zu entrichten. Der
Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. Durch Ausschluß.
§ 5 Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz
zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch
Streichung aus der Mitgliederliste. Vor
der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen,
auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand
unverzüglich per eingeschriebenem Brief
mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen,
es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen
den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen ab der
Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten. Die
Vereinsleitung entscheidet dann, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges,
endgültig über den Ausschluß.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre
Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des
Zweckes ihres Vereins zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.
4. Die vom Verein
zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benutzen und die gebotenen
Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten
Kräften zu fördern.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
befolgen.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
5. Die Einrichtungen
des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße
Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden
besorgt durch
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung
- den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des
zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Dezember und Februar,
statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre
Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch
schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder
durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen.
Die Einberufung muß mindestens acht Tage
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Über Themen, welche nicht
auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.
§ 11 Durchführung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine
qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als
Ablehnung. Beschlüsse zur Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das
Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt
werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist
dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den
Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist
dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die
Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus
ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom
Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1 . Genehmigung des alljährlich zu erstattenden
Tätigkeits- und Kassenberichtes; Entlastung des Vorstandes und des
Vereinskassiers.
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und
des Arbeitsplanes.
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung.
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13).
6. Wahl der Rechnungsprüfer.
7. Beschlußfassung
über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
8. Verbescheiden von
Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
9. Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.
Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem
Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier
Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Kassiers und des
Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso
die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat
zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte
als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 Beschlußfassung
in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind.
Sie faßt ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die
Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes
für das kommende Jahr.
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Vorbehandlung aller bei der
Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6. Verbescheidung von
Widersprüchen nach § 3 und § 5.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden des Vereins.
Der Vorstand verwaltet sein Amt
grundsätzlich unentgeltlich. In
besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der
Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende
vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Im lnnenverhältnis
gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein
Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt,
daß der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein
in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 500 vertreten, darüber hinaus
nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.
Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1.
Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der
Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des
Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er
gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden
Tätigkeitsbericht.
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke
nötigen Mittel werden beschafft durch:
1. Mitgliederbeiträge.
2. Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und
Veranstaltungen des Vereins.
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich
zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und
den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte
des Vereins. Er darf keine Zahlung
leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1 . Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins
nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen. Alle Einnahmen und
Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind mit der Ziffer des
Kassenbucheintrags zu versehen und zu
sammeln.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluß
so zeitig anzufertigen, daß sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins
anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig
einzuziehen.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle
schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins hat er Protokolle
anzufertigen. Alle Niederschriften sind
vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden
den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des
Vereins
1 . Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung
des Vereins, die nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der
Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen
mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des
Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die
Stadt Würzburg zur Verwendung im Bereich der Landespflege.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag der
rechtsgültigen Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.