SATZUNG

des

Obst- und Gartenbauvereins Würzburg Heidingsfeld

 


 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Würzburg Heidingsfeld erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Stadtteils Heidingsfeld der Stadt Würzburg.  Der Sitz des Vereins ist Würzburg Heidingsfeld.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Der Verein ist selbstlos tätig.  Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.  Der Verein fördert die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

2.   Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

1.   Einer vom Beitretenden unterzeichneten, unbedingten Beitrittserklärung.

2.   Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

 

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

 Mitgliedschaft endet:

1.   Durch Ableben.

2.   Durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.  Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

3.   Durch Ausschluß.

 

 

§ 5 Ausschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

1.   Wegen einer unehrenhaften Handlung.

2.   Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

 

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste.  Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.  Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.  Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.  Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.

 

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten. Die Vereinsleitung entscheidet dann, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig über den Ausschluß.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.  Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder haben das Recht:

1.   Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.

2.   An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.   Beim Verein Anträge zu stellen.

4.   Die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

1.   Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

2.   Die Satzung des Vereins zu befolgen.

3.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

4.   Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

5.   Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

1.   Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

-  die Mitgliederversammlung

-  die Vereinsleitung

-  den Vorstand

2.   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Dezember und Februar, statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.  Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort.  Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen.  Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.

 

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Beschlüsse zur Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.  Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende.  Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende.  Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1 .  Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes; Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.

2.   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.

3.   Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.

4.   Festsetzung und Abänderung der Satzung.

5.   Wahl der Vereinsleitung (§ 13).

6.   Wahl der Rechnungsprüfer.

7.   Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.

8.   Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.

9.   Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der  Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

 

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.  Insbesondere obliegt ihr:

1.   Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

2.   Vorprüfung des Kassenberichtes.

3.   Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.

4.   Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

5.   Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

6.   Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.

 

 

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.

Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich.  In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.  Im lnnenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

 

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 500 vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.  Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.  Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.  Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

 

 

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

1.   Mitgliederbeiträge.

2.   Spenden und sonstige Zuwendungen.

3.   Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

 

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.

 

 

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.  Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1 .  Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind mit der Ziffer des Kassenbucheintrags zu versehen und  zu sammeln.

2.   Die Jahresrechnung nach Jahresschluß so zeitig anzufertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

3.   Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.

4.   Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

 

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins hat er Protokolle anzufertigen.  Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

 

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

1 .  Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, die nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

2.   Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Würzburg zur Verwendung im Bereich der Landespflege.

 

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.